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Ferienwohnung am Bodensee vermieten: Das Recht im Blick

Unterkünfte16. September 2026 · aktualisiert am 27. September 2026 · 4 Min. Lesezeit · Levent

Der Bodensee gehört zu den begehrtesten Ferienregionen im deutschsprachigen Raum. Wer hier eine Wohnung oder ein Haus besitzt, denkt früher oder später über eine Vermietung an Feriengäste nach. Die Nachfrage ist real: Allein im deutschen Teil der Bodenseeregion zählte das Statistische Landesamt Baden-Württemberg zuletzt mehrere Millionen Übernachtungen pro Jahr. Das klingt nach einem leichten Zusatzeinkommen. In der Praxis beginnt mit der ersten Buchung jedoch ein kleinteiliges rechtliches Geflecht, das unterschätzt wird.

Gewerblich oder privat? Die Grenze entscheidet alles

Der erste Fehler, den viele Vermieter machen: Sie gehen davon aus, gelegentliche Vermietung sei automatisch privat und damit unkompliziert. Das Finanzamt sieht das differenzierter. Wer eine Ferienwohnung dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht anbietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Paragraph 21 des Einkommensteuergesetzes. Ab einem Überschuss von 520 Euro im Jahr gilt die Freigrenze für sonstige Einkünfte nicht mehr. Werden zusätzliche Leistungen wie Frühstück oder Wäscheservice angeboten, kann das Finanzamt sogar Einkünfte aus Gewerbebetrieb annehmen, was eine Gewerbesteuerpflicht auslöst. Wer sich grundsätzlich mit Fragen rund um Gründung, Selbstständigkeit und steuerliche Pflichten im Unternehmensalltag beschäftigen möchte, findet dazu Hintergründe im Existenzgruender-magazin.

Wer unsicher ist, ob seine Vermietung als gewerblich eingestuft wird, sollte das nicht auf eigene Faust entscheiden. Die Abgrenzung hängt von Einzelfallumständen ab: Wie viele Wochen im Jahr wird vermietet? Werden Zusatzleistungen erbracht? Gibt es mehrere Objekte? Wer sich grundsätzlich mit Fragen der Selbstständigkeit und Gründung auseinandersetzen möchte, kann hier weiterlesen. Ein Gespräch mit einem Steuerberater oder einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt lohnt sich vor dem Start, nicht nach dem ersten Steuerbescheid.

Anmeldepflichten und Kurgebühren am Bodensee

Baden-Württemberg kennt die Meldepflicht für Beherbergungsbetriebe. Wer mehr als sechs Betten dauerhaft anbietet, gilt in vielen Gemeinden bereits als meldepflichtiger Betrieb. Doch auch unterhalb dieser Schwelle haben Gemeinden rund um den Bodensee eigene Regelungen erlassen. In Konstanz, Überlingen oder Lindau (Bayern) gelten kommunale Satzungen, die Vermieter verpflichten, Gäste anzumelden und die Kurtaxe oder Tourismusabgabe abzuführen.

Die Höhe variiert je nach Gemeinde und Saison. In Meersburg liegt die Kurtaxe beispielsweise im Sommer bei über drei Euro pro Person und Nacht, in Uhldingen-Mühlhofen etwas darunter. Wer diese Beträge nicht korrekt einzieht und abführt, riskiert Nachforderungen durch die Kommune, in Einzelfällen auch Bußgelder. Die jeweilige Gemeindeverwaltung ist die erste Anlaufstelle, um die örtliche Satzung zu erhalten.

Zweckentfremdungsverbot und Genehmigungspflicht

Ein Thema, das in Großstädten bekannt ist, erreicht zunehmend auch attraktive Ferienregionen: das Zweckentfremdungsverbot. Baden-Württemberg hat 2013 den Städten und Gemeinden per Landesgesetz ermöglicht, den Wohnraummangel durch Satzungen gegen Zweckentfremdung zu bekämpfen. Konstanz hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Wer dort eine reguläre Mietwohnung dauerhaft als Ferienwohnung nutzt, braucht eine Genehmigung. Wird diese nicht eingeholt, drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.

Wichtig ist die Unterscheidung: Das eigene Eigenheim oder eine Wohnung, die selbst genutzt wird, ist in der Regel anders zu behandeln als Wohnraum, der dem allgemeinen Mietmarkt entzogen wird. Dennoch sollte man im Zweifel das Baurechtsamt der jeweiligen Stadt kontaktieren, bevor man auf Buchungsplattformen inseriert. Das Stadtplanungsamt Konstanz etwa gibt dazu konkrete Auskunft, und das Bundesgesetzblatt und Gesetzestexte im Internet helfen beim Nachschlagen der relevanten Landesgesetze und Verordnungen.

Umsatzsteuer, Finanzamt und die 22.000-Euro-Grenze

Wer mit seiner Ferienwohnung weniger als 22.000 Euro Umsatz im Vorjahr erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen. Das bedeutet: keine Umsatzsteuer auf die Miete, aber auch kein Vorsteuerabzug. Für Vermieter mit nur einem Objekt ist das oft die pragmatische Wahl. Wer sich darüber hinaus grundlegend mit Steuern und Buchhaltung als Vermieter auseinandersetzen möchte, findet Tipps für kleine Unternehmen, die auch für private Vermieter mit gewerblichem Charakter nützlich sind.

Überschreitet man die Grenze, wird aus der Ferienwohnung umsatzsteuerlich ein reguläres Unternehmen. Dann sind Rechnungen mit Steuerausweis zu stellen, Voranmeldungen einzureichen und Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Ein weiterer Punkt, der beim Vermieten am Bodensee leicht übersehen wird: die Abgabe an die GEMA, falls in der Wohnung ein Fernseher oder Radio steht. Genauere Informationen zu steuerrechtlichen Grundlagen und aktuellen Zahlen veröffentlicht das Statistische Bundesamt regelmäßig, auch zu Beherbergungsstatistiken und Einkommensgrenzen im Tourismus.

Versicherung und Haftung nicht vergessen

Eine private Hausrat- oder Haftpflichtversicherung deckt Schäden durch Feriengäste in der Regel nicht ab. Wer vermietet, braucht eine spezielle Vermieter-Haftpflicht sowie eine angepasste Gebäudeversicherung, die die gewerbliche Nutzung einschließt. Manche Versicherer schließen Schäden durch Mieter explizit aus, wenn die Police nicht entsprechend erweitert wurde. Im Schadensfall ist das eine teure Überraschung.

Dazu kommt die Frage der Haftung gegenüber Gästen. Rutschige Treppen, defekte Heizung im Februar, ein nicht gesicherter Balkon: Als Vermieter ist man für die Verkehrssicherheit des Objekts verantwortlich. Dokumentierte Übergabeprotokolle und regelmäßige Wartungsnachweise schützen im Streitfall. Wer sich über seine konkreten Haftungsrisiken unsicher ist, findet über den Anwalts Atlas schnell einen spezialisierten Anwalt in der Region, der Fragen zu Miet- und Haftungsrecht beantwortet.

Plattformen, AGBs und Datenschutz

Wer über Online-Plattformen inseriert, schließt mit diesen Verträge, die eigene Pflichten erzeugen. Stornobedingungen, Haftungsausschlüsse, Provisionssätze: Das alles ist Teil des Geschäfts und sollte vor der Registrierung gelesen werden, nicht danach. Zudem gilt seit 2018 die Datenschutz-Grundverordnung auch für private Vermieter, die Gästedaten speichern. Name, Adresse und Buchungsdaten der Gäste müssen datenschutzkonform verarbeitet werden. Eine einfache Datenschutzerklärung auf der eigenen Website oder im Buchungsprozess ist dabei Pflicht, kein Kann. Hintergrundinformationen zur DSGVO und den Pflichten für kleine Anbieter bietet etwa die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Fazit: Erst klären, dann inserieren

Eine Ferienwohnung am Bodensee zu vermieten kann sich rechnen, wenn man es richtig angeht. Die Region zieht Gäste das ganze Jahr, die Nachfrage ist stabil, und gut geführte Objekte erzielen ordentliche Einnahmen. Doch zwischen dem ersten Inserat und einem rechtssicheren Betrieb liegen einige Schritte, die Zeit und im Zweifel Geld für Beratung kosten. Wer diese Schritte überspringt, zahlt sie häufig später nach, mit Zinsen. Der Aufwand für eine gründliche Vorbereitung ist gemessen an den möglichen Bußgeldern, Nachzahlungen und Streitigkeiten überschaubar.